Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— GRUNDZÜGE DER BEHINDERTENARBEIT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung des Verständnisses für das behinderte Kind.

Kenntnis der verschiedenen Arten körperlicher und geistiger Behinderung.

Befähigung zu richtiger Hilfeleistung.

Kenntnis der wichtigsten heilpädagogischen Institutionen in Österreich.

Lehrstoff:

3. Klasse (2 Wochenstunden):

Arten und Ursachen der Behinderungen. Die Bedeutung von Anlage und Umwelt für Behinderungen und Verhaltensstörungen.

Das sinnes- und körperbehinderte Kind: Die Betreuung sehgestörter, sprach- und gehörbehinderter Kinder. Der Umgang mit körperbehinderten Kindern.

Das geistig behinderte Kind: Die Betreuung und Pflege von Kindern mit organischen Hirnschäden (cerebrale Bewegungsstörungen, geistige Retardierung, Downsyndrom). Die Betreuung von Kindern mit Neurosen, Psychosen, Psychopathien, Autismus.

Das mehrfachbehinderte Kind und seine Betreuung. Die Auswirkung eines behinderten Kindes auf die Familie. Die wichtigsten heilpädagogischen Institutionen in Österreich und deren Aufgabenbereich.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen theoretisch und praktisch die wichtigsten Ursachen und Erscheinungsformen der Behinderung sowie Möglichkeiten der Betreuung von Behinderten kennenlernen. Der Unterricht ist durch Referate von Fachleuten der Behindertenpädagogik bzw. durch Exkursionen zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099701

alte Dokumentnummer

N6198119973S

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