Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung und Festigung der Freude am Singen, Musizieren und Musikhören.

Erwerbung eines wertvollen und zeitbezogenen Liedschatzes. Stärkung des Gemeinschaftssinnes.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (1 Wochenstunde):

Singen von ein- und mehrstimmigen Volksliedern, modernen Gemeinschaftsliedern, Kanons und Kinderliedern.

Sprecherziehung, Stimmpflege und Gehörbildung in Verbindung mit dem Liedgut.

Einblick in das Leben einiger großer Meister der Musik in Verbindung mit Hörstunden.

  1. 2. Klasse (1 Wochenstunde):

Anspruchsvollere mehrstimmige Sätze. Erweiterung des Liedgutes. Referate über Musik und Leben großer Meister. Musikhören mit Nachbesprechung. Improvisation mit Hilfe des Orffschen Instrumentariums. Entwicklung des Jazz.

  1. 3. Klasse (1 Wochenstunde):

Liedwiederholungen der Vorjahre und Erweiterung des Liedgutes. Selbständiges Erarbeiten von einfachen Liedern. Weitere Erziehung zum kritischen Hören. Einführung in das Dirigieren.

Besprechung einiger großer Vokal- und Instrumentalwerke. Die Bedeutung der Musik im Leben und Wirken des Sozialhelfers.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung neuer Lieder soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen.

Einige bedeutende Vokal- und Instrumentalwerke, exemplarisch erarbeitet, sollen Zugang zu den über die musikalische Ausdrucksweise hinausgehenden Aussagen geschichtlicher, sozialer, philosophischer Natur dieser Werke ermöglichen.

Das Verständnis für die verschiedenen Funktionen musikalischer Ausdrucksweisen ist am Beispiel von Konzert, Rundfunk, Tonband- und Schallplattenwiedergabe zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099703

alte Dokumentnummer

N6198119975S

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