Anlage 1
— PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung eines Einblickes in die grundlegenden physikalischen Erscheinungen, soweit sie für die Funktion des menschlichen Körpers von Bedeutung sind oder die Grundlage für technische Geräte im Gesundheits- und Sozialwesen bilden.
Erkennen von Zusammenhängen: Einblick in den Anteil der Physik am naturwissenschaftlichen Weltbild der Gegenwart.
Lehrstoff:
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Mechanik: Wichtige Eigenschaften der festen, flüssigen und gasförmigen Körper, Bewegungslehre.
Wärmelehre.
Akustik: Schallwellen und ihre Ausbreitung.
Optik: Lichtstrahlen (Ausbreitung, Brechung und Reflexion).
Magnetismus.
Elektrizität: Grundbegriffe des Stromkreises. Wirkungen des elektrischen Stromes. Elektrische Maße. Erzeugung elektrischer Energie. Gleichstrom, Wechselstrom, Transformator, Röntgenstrahlen. Elektronenröhre. Unfallverhütung.
Bau des Atoms: Atomkraft. Strahlenschutz.
Anwendung der physikalischen Gesetze im täglichen Leben und im Gesundheitswesen.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Physik hat den Unterricht in Chemie, Biologie und Umweltkunde, Hygiene, Infektionslehre und Strahlenkunde, Haushaltsführung zu berücksichtigen und soll brauchbare Grundlagen für eine spätere Spezialausbildung liefern.
Der Unterricht soll auf den bereits erworbenen Kenntnissen der Schüler aufbauen und möglichst zahlreiche Beispiele aus dem Haushalt und dem Lebenskreis der Schüler bringen.
Das Experiment wird den Ausgangspunkt für die eingehende Betrachtung der physikalischen Phänomene bilden. Mathematische Formulierungen physikalischer Gesetze und Begriffe sind auf das Notwendigste zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099688
alte Dokumentnummer
N6198119960S
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