Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— B. Freigegenstände INSTRUMENTALMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung und Förderung der Freude am instrumentalen Musizieren. Vermittlung der Fähigkeit, ein Instrument (Gitarre, Flöte uä.) sinnvoll einzusetzen und seine Bedeutung in einzelnen Formen des Sozialdienstes zu erkennen.

Befähigung, einfache Lieder auf einem Instrument zu begleiten.

Lehrstoff:

2. und 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):

Spielen einfacher Kinder- und Volksliedmelodien. Einfaches Begleiten. Zusammenspiel mehrerer Instrumente gleicher Art und verschiedener Art. Transponieren.

Didaktische Grundsätze:

Auf die Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie auf die Vertiefung der musikkundlichen Kenntnisse ist Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl des Spielgutes sind besonders Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.

Zur Erzielung einer einheitlichen Musikerziehung sind zum Unterricht verwandter Gegenstände die notwendigen Querverbindungen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099717

alte Dokumentnummer

N6198119989S

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