Anlage 1
— CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung, sicher und richtig im gleichstimmigen oder gemischten Chor zu singen. Erwerb eines Liedschatzes.
Wecken der Freude am gemeinsamen Singen, um anderen damit Freude zu
machen.
Förderung des Gemeinschaftssinnes.
Lehrstoff:
1. bis 3. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Der Lehrstoff soll sich nach den Fähigkeiten des Chores und nach den Bedürfnissen der Schule ausrichten.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung des Liedgutes soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen. Der Schulchor ist bei schuleigenen Feiern und Schulveranstaltungen anderer Art einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099721
alte Dokumentnummer
N6198119993S
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