Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, sicher und richtig im gleichstimmigen oder gemischten Chor zu singen. Erwerb eines Liedschatzes.

Wecken der Freude am gemeinsamen Singen, um anderen damit Freude zu

machen.

Förderung des Gemeinschaftssinnes.

Lehrstoff:

1. bis 3. Klasse (je 1 Wochenstunde):

Der Lehrstoff soll sich nach den Fähigkeiten des Chores und nach den Bedürfnissen der Schule ausrichten.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung des Liedgutes soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen. Der Schulchor ist bei schuleigenen Feiern und Schulveranstaltungen anderer Art einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099721

alte Dokumentnummer

N6198119993S

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