Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— NÄHEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung der Freude an gestaltender Arbeit, Bildung des Geschmackes, Erziehung zu sparsamer Materialverwendung und zu zeitsparender, exakter Arbeit.

Vermittlung von Grundkenntnissen im Nähen unter Erweiterung bereits vorhandener Kenntnisse.

Anleitung zu fach-, material- und funktionsgerechter Herstellung einfacher Kleidungsstücke.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die gebräuchlichsten Textilien und deren Behandlung und Pflege.

Lehrstoff:

1. Klasse (3 Wochenstunden):

Drei Werkstücke aus leicht zu verarbeitenden Materialien, darunter ein einfacher Rock aus Wollstoff und ein Kleidungsstück mit eingesetzten Ärmeln.

Erstellung der für die Werkstücke notwendigen Schnitte durch Abnehmen aus Schnittmusterbögen oder Verwendung von Schablonen.

Eine Ausbesserungs- oder Umänderungsarbeit an einem Wäsche- oder Kleidungsstück.

Anleitung zu sicherer Handhabung und sorgsamer Pflege der Nähmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Für die einfachen Werkstücke sind nur leicht zu verarbeitende Materialien zu verwenden.

Die materialgerechte und zweckentsprechende Verarbeitung ist besonders zu beachten.

Begabten Schülern ist Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099692

alte Dokumentnummer

N6198119964S

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