Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgaben:

Die Praktika haben die Aufgabe, mit der Berufswirklichkeit vertraut zu machen und in berufliche Aufgaben und Tätigkeiten in einzelnen Bereichen der Sozialdienste einzuführen. Dabei sind die Schüler zu Selbständigkeit im Planen, Denken und Arbeiten und zu verantwortlicher Hilfeleistung hinzuführen.

Lehrstoff:

  1. 2. Klasse (13 Wochenstunden):

Das Praktikum ist als Familien-, Kinder- oder Heimpraktikum bei Gesunden als Einstieg in die Arbeits- und Berufswelt durchzuführen.

  1. 3. Klasse (14 Wochenstunden):

Das Praktikum ist als Familienhilfe- oder Altenhilfepraktikum bzw. bei Behinderten (in Familien oder Institutionen), und zwar ambulant oder in Institutionen, durchzuführen.

Didaktische Grundsätze:

Die Auswahl der Praxisstätten und deren Überprüfung hat durch die Schulleitung zu erfolgen.

Die praktische Einführung in die Berufstätigkeit ist aufs engste mit dem Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen zu verbinden. Es ist zweckmäßig, die Schüler erst nach Vermittlung der wesentlichsten Grundkenntnisse zur Ableistung der Praktika zuzulassen.

Die Praktika können halb- oder ganztägig bzw. als Blockpraktika angesetzt werden. Die tägliche Arbeitszeit der Praktikanten darf nicht über das jeweils geltende gesetzliche Stundenausmaß hinausgehen. Wo es zweckmäßig und notwendig erscheint, können Praktika auch als Ferialpraktika angesetzt werden.

Gemeinsame Exkursionen in verschiedene Sozialinstitutionen sollen den Blick weiten; sie sind sorgfältig vorzubereiten und nachzubesprechen.

Die Praxisstätten sind von dem für die Praktika verantwortlichen Lehrer laufend zu besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099705

alte Dokumentnummer

N6198119977S

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