Anlage 1
— Allgemeines Bildungsziel
Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung einer Grundausbildung für die Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste.
In der ersten Klasse sollen die allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsgegenstände in den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung und Neigung zu einem Sozialberuf führen.
Ab der zweiten Klasse wird in einem Alternativangebot
- - im Wahlpflichtbereich Sozialdienst eine Grundausbildung für den Sozialdienst, zB in den Bereichen der Familien-, Alten- und Behindertenhilfe,
- - im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste eine Grundausbildung für Gesundheits- und Pflegedienste, zB in Heimen und anderen Institutionen und Anwendungsbereichen der Sozialhilfe mit Vorbereitung auf die Prüfungen für Sanitätshilfsdienste an Krankenpflegeanstalten
- vermittelt.
Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe als Grundlage für spezialisierte Berufsausbildungen, wie der Familienhilfe (Familienhelferinnenschule), der Altenhilfedienste (Fachschule für Altendienste), der Behindertenarbeit.
Die Fachschule für Sozialberufe ermöglicht außerdem den Zugang zur Akademie für Sozialarbeit über deren Vorbereitungslehrgang.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099675
alte Dokumentnummer
N6198119947S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)