Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— Allgemeines Bildungsziel

Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung einer Grundausbildung für die Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste.

In der ersten Klasse sollen die allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsgegenstände in den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung und Neigung zu einem Sozialberuf führen.

Ab der zweiten Klasse wird in einem Alternativangebot

  1. - im Wahlpflichtbereich Sozialdienst eine Grundausbildung für den Sozialdienst, zB in den Bereichen der Familien-, Alten- und Behindertenhilfe,
  2. - im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste eine Grundausbildung für Gesundheits- und Pflegedienste, zB in Heimen und anderen Institutionen und Anwendungsbereichen der Sozialhilfe mit Vorbereitung auf die Prüfungen für Sanitätshilfsdienste an Krankenpflegeanstalten

Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe als Grundlage für spezialisierte Berufsausbildungen, wie der Familienhilfe (Familienhelferinnenschule), der Altenhilfedienste (Fachschule für Altendienste), der Behindertenarbeit.

Die Fachschule für Sozialberufe ermöglicht außerdem den Zugang zur Akademie für Sozialarbeit über deren Vorbereitungslehrgang.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099675

alte Dokumentnummer

N6198119947S

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