Anlage 1
— D. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099723
alte Dokumentnummer
N6198119995S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)