Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSTHERAPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen die Bedeutung der sinnvollen Beschäftigung und des Spieles in Theorie und Praxis kennenlernen und befähigt werden, selbst Anleitungen zur Verbesserung des physiologischen Bewegungsablaufes sowie zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu geben.

Lehrstoff:

3. Klasse (1 Wochenstunde):

Sinn und Wert der Beschäftigung. Methodische Anleitung zu kreativer Betätigung. Beschäftigung im Sinne der Rehabilitation. Ikebana.

Vom Wesen des Spiels, bekannte Spieltheorien. Bedeutung und Gliederung des Spiels. Einzel- und Gemeinschaftsspiel. Spiele im Raum, Spiele im Freien. Spielzeit, Spielraum, Spielführung, Spielanleitung.

Übungen im Umsetzen von Musik in Bewegung oder graphische Darstellung.

Gestaltung und Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen. Erarbeiten von Anwendungsbeispielen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll Fertigkeiten des Einsatzes individueller und sozialer Tätigkeiten vermitteln und in Verbindung damit den Stellenwert der aktiven Beschäftigung alter Menschen für deren Sozialität herausstellen. Die Vermittlung der praktischen Lehrinhalte hat durch eigenes, angeleitetes und selbständiges Tun unter Beibehaltung des Klassenverbandes in Arbeitsgruppen von nicht mehr als 10 Schülern zu geschehen.

Lehrfilme und Dia-Vorträge sollen die Kenntnisse festigen und Einblick in Anwendungsbeispiele geben.

Querverbindungen zu Werkerziehung, Musikerziehung, Musikalisch-rhythmischer Erziehung sind zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099713

alte Dokumentnummer

N6198119985S

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