Anlage 1
— WAHLPFLICHTBEREICH SOZIALDIENST PÄDAGOGIK UND HEILPÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einblick in die grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik einschließlich der pädagogischen Soziologie. Befähigung, das Erziehungsgeschehen in den Familien- und Erziehungseinrichtungen zu beurteilen und bei mannigfachen Erziehungssituationen bei Kindern und Jugendlichen mitzuwirken.
Einführung in die Heilpädagogik. Unterscheiden von Auffälligkeiten, die im Rahmen der Normalerziehung behoben werden können und solchen, die der Sondererziehung bedürfen. Vertiefung des Verständnisses für außerschulische Erziehungsarbeit.
Formung eines sozialpädagogischen Verantwortungsbewußtseins und Weckung des Verständnisses für erzieherisch gefährdete Kinder und Jugendliche.
Lehrstoff:
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Grundzüge der Theorie der Erziehung: Erziehungsbegriff. Motive und Ziele der Erziehung.
Erziehungsvorgang: Grundfunktionen der Erziehung. Erziehung als Begegnung. Probleme der Autorität. Die Erziehungspersönlichkeit. Führungsstile. Erziehungsmittel. Erziehungsgemeinschaften. Allgemeine Einführung in die Kinder- und Jugendpädagogik (unter Einbeziehung der in Psychologie erworbenen Kenntnisse) mit dem Ziel der Vertiefung des Verständnisses für altersspezifische Verhaltensweisen und für gefährdete Kinder und Jugendliche. Einführung in die Sozialpädagogik. Probleme sozialpädagogischer Institutionen (Kinderkrippe, Heim, Klub). Erziehungseinrichtungen und Erziehungsstätten.
Ausgewählte Kapitel aus der Heilpädagogik: Anlage, Krankheit, Umwelt und Fehlerziehung in ihrem Zusammenspiel bei der Entstehung von Störungsherden. Das Kind und der Jugendliche mit alarmierenden Verhaltensweisen. Behinderte Kinder und Jugendliche. Psychopathie, Verwahrlosung und Neurose. Die Ich-Kräfte im Brennpunkt der Therapie.
Probleme aus der Freizeit- und Arbeitspädagogik.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Pädagogik ist mit Psychologie und Soziologie zu koordinieren.
Auf das Erkennen kausaler Abläufe im Erziehungsgeschehen und der Möglichkeiten und Grenzen pädagogischen Handelns ist großer Wert zu legen.
Es soll nach Möglichkeit von pädagogischen Situationen ausgegangen werden. Erfahrungen der Schüler aus den Praktika und anderen Gelegenheiten zur Fremdbeobachtung sind auszuwerten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099697
alte Dokumentnummer
N6198119969S
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