§ 21 Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 38/2006 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 59/2009 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 59/2009, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 80/2020 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 59/2009 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 13/2013 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 80/2020

6. Abschnitt

§ 21

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, LGBl. Nr. 6/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2003.
  2. 2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, LGBl. Nr. 7/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2003.
  3. 3. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, LGBl. Nr. 8/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2003.
  4. 4. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D, LGBl. Nr. 9/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2003.

(3) Auf Antrag von Bediensteten der Verwendungsgruppe A, die zur Dienstprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zugelassen werden, ist auf ihre Grundausbildung und auf ihre Dienstprüfung anstelle dieser Verordnung die in Abs. 2 Z 1 angeführte Verordnung anzuwenden.

(4) Die Anfügung des § 12 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2006 tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Grundausbildungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(6) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 absolvierte Module sowie bestandene mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013.

(7) Die Verordnung LGBl. Nr. 59/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) Die Verordnung LGBl. Nr. 13/2013 tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

(9) Die Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft.

04.12.2020

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