§ 21 K-GWVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 21

Rückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

08.11.2021

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