§ 21 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 21

Inanspruchnahme von fremden Grundstücken

(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind befugt, zur Durchführung der waidgerechten Fischereiausübung fremde Grundstücke und Anlagen zu betreten und Fanggeräte aufzustellen, sofern dies unbedingt erforderlich ist und diese Tätigkeit sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden kann.

(2) Ist zur waidgerechten Fischereiausübung das Befahren von fremden Grundstücken unbedingt erforderlich, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke die Inanspruchnahme durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte zu dulden.

(3) Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat stets auf eigene Gefahr und unter Schonung der Substanz zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer oder eines Beteiligten hat die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig über die Art und den Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen und ist auf die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme einzugehen. Entstehen durch die Inanspruchnahme Vermögensnachteile, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Verfügungsberechtigten der Grundstücke und Anlagen Anspruch auf Vergütung. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haften zur ungeteilten Hand.

(5) Die Inanspruchnahme gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für dauerhaft umfriedete Grundstücke und Anlagen.

10.01.2022

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