§ 21
Vorsitz und Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt im Vorsitz mit gleichen Rechten und Pflichten sein Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Jedes Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, daß sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlüsse, die Teilnahme daran, der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten.
(4) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Den Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
(5) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium faßt gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
02.03.2023
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