§ 21 Entwicklungsprogramm für die Region Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2024

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 21

Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

21.11.2024

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