§ 21 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 21

Berufliche Eingliederung

(1) Dem Menschen mit Behinderung sind, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen für den freien Arbeitsmarkt

  1. 1. zur Berufsfindung und Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt,
  2. 2. für Qualifizierungsmaßnahmen wie insbesondere die berufliche Ausbildung (Anlernung),
  3. 3. für die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten, wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen,
  4. 4. für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie
  5. 5. Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden,
  1. zu gewähren.

(2) Bei Menschen mit Behinderungen, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei allen anderen Menschen mit Behinderungen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.

(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes des Arbeitgebers festgesetzt werden.

(4) Leistungen nach Abs. 1 und 2 dürfen ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters nicht mehr begonnen werden.

(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung

  1. 1. das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht hat,
  2. 2. die Anforderungen der beruflichen Eingliederung nicht erreicht hat, nicht erreichen kann, oder
  3. 3. die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung sowie über die Höhe des Zuschusses nach Abs. 1 Z 5 zu regeln.

24.05.2024

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