§ 21
Geschlechtsneutralität
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
01.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2020
§ 21
Geschlechtsneutralität
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
01.12.2020
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