LGBl. Nr. 61/2022 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2023
§ 21
Kurtaxe
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021.
(2) Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.
(3) Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.
(4) Die Ortstaxe unterliegt den Bestimmungen des Bgld. TG 2021.
15.03.2023
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