§ 21
Personal
(1) In Altenwohn- und Pflegeheimen ist durch die Pflegedienstleitung die Anwesenheit qualifizierter Pflegepersonen nach Maßgabe der §§ 22 und 23 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festzulegen.
(2) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für das Personal- und Qualitätsmanagement des jeweiligen Heimes.
(3) In jedem Altenwohn- und Pflegeheim muss zumindest die Verfügbarkeit einer Person aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gegeben sein, welche eine Weiterbildung in den Bereichen Palliativcare und Wundmanagement nachweisen kann, sowie eine Sonderausbildung für Hygiene absolviert hat. In diesen Bereichen kann auch auf externe Leistungserbringer zurückgegriffen werden.
(4) Mitarbeitergespräche sind regelmäßig nachweislich durchzuführen.
(5) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung im Altenwohn- und Pflegeheim bereitzuhalten.
(6) Eine aktuelle Handzeichenliste hat aufzuliegen.
04.07.2022
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