§ 21 Entwicklungsprogramm für die Region Mittelburgenland“

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2023

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 21

Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

14.12.2023

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