§ 21 K-TZG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2020

§ 21
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Kärnten (Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008), LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auf Grund des § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kärnten auf Grund des § 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland als im Sinne des § 3 Abs. 5, und im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben, als im Sinne des § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes genehmigt.

(5) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Nach Abs. 2 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 verpflichtet wären, zu dem Zeitpunkt zu erstatten, der sich aus § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 ergibt.

(7) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

  1. 1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und
  2. 2. ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.

24.08.2020

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