§ 21 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 21
Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sind binnen drei Jahren ab Kenntnis des Grundes für den Ersatzanspruch, längstens jedoch binnen zehn Jahren, bei Ersatzansprüchen nach § 19 Abs. 1 Z 2 binnen dreißig Jahren, nach Ablauf jenes Jahres, in dem eine Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.

(2) Der Ersatz darf in angemessenen Teilbeträgen geleistet werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der ersatzpflichtigen Person nicht zumutbar wäre. Der Kostenersatz darf gestundet oder teilweise nachgesehen werden, wenn er zu besonderen Härten für die ersatzpflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren für den Kostenersatz mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(3) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgfaltspflichten Bedacht zu nehmen.

(4) Über Ersatzansprüche kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 20 Abs. 3 übergeht, im Privatrechtsweg geltend zu machen. Ersatzansprüche gegen Leistungsbezieher für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird.

09.01.2023

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