zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 35/2023 (Entfall) zu Abs. 4: LGBl. Nr. 45/2015, LGBl. Nr. 61/2016 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2002, LGBl. Nr. 85/2008 zu Abs. 6: LGBL. Nr. 78/2022
§ 21
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 19 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 19 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.
(5) § 19 Abs. 7 und 9 ist anzuwenden.
(6) § 19 Abs. 6 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
11.05.2023
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