§ 21 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 21
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 4, nach § 8 Z 4 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 42 hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.

16.11.2021

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