LGBl. Nr. 68/2024
5. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 21
Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
28.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024
LGBl. Nr. 68/2024
5. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 21
Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
28.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)