§ 21 Burgenländisches Forstausführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

LGBl. Nr. 68/2024

5. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21

Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

28.10.2024

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