zu Abs. 1: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 98/2021
§ 21
Höhe der Ortstaxe
(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 2,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 2.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 3,50 Euro neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 1 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- 1. 80 % Burgenland Tourismus GmbH,
- 2. 20 % Gemeinde
(4a) Die Landesregierung kann mittels Verordnung in Hinblick auf den 80 % Anteil der Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 festsetzen, dass auch dem Land Anteile in der Höhe von maximal 30 % zur Finanzierung der Aufgaben zufließen.
(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 4 errechneten Abgabenertragsanteile an die Begünstigten zu überweisen.
(6) Den Gemeinden dient der ihnen gebührenden Anteil gemäß Abs. 4 Z 2 zu
- 1. 50 % zur Kostendeckung für die Einhebung der Ortstaxe.
- 2. 50 % für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die Touristen geschaffene oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls dieser Anteil an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen ist.
(7) Der Anteil für die Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 ist von dieser zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(8) Die Burgenland Tourismus GmbH weist an jeden Tourismusverband jährlich insgesamt 7 % der landesweit vereinnahmten Ortstaxen als Sockelfinanzierung an. Die Anweisung erfolgt spätestens am Monatsletzten eines jeden Quartals und wird mit der Zahlung am 31. März des Folgejahres endabgerechnet. Sollten der Burgenland Tourismus GmbH weitere Mittel zur Verfügung stehen, können diese an die Tourismusverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergeleitet werden, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten sind.
29.12.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)