3. Abschnitt
Mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanung
§ 21
Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.
(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.
(4) Für die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplans ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
30.11.2023
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