§ 21 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2023

3. Abschnitt

Mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanung

§ 21
Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan

(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.

(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.

(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.

(4) Für die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplans ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

30.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)