§ 21 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2024

§ 21

Entscheidungspflicht und Bescheide

(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung zu gewähren (§ 12 Abs. 2). Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland.

(2) Über Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.

(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.

(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei

  1. 1. einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,
  2. 2. Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz

(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.

21.02.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)