8. Abschnitt
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
§ 21
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.
23.12.2019
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