§ 21 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

8. Abschnitt

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

§ 21

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.

23.12.2019

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