§ 21 K-MEKG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 21

Aufgeschobene Karenz

(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 19 oder 20 spätestens

  1. 1. mit der Vollendung des 21. Lebensmonates des Kindes,
  2. 2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.

(5) Unbeschadet des Ablaufs der in Abs. 3 und Abs. 4 jeweils erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.

(6) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des § 517 ZPO BGBl Nr 113/1895, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(7) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

(8) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:

  1. 1. Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
  2. 2. Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

23.01.2023

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