zu Abs. 2 bis 5: LGBl. Nr. 104/2022
§ 21
Ausübung des Stimmrechtes
(1) An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Stimmlisten enthalten sind.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ oder mittels Stimmkarte ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte oder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ gelten die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.
(3) Für die Bewilligung der Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde gelten die jeweiligen Bestimmungen der GemWO 1992 sinngemäß.
(4) Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde ist in der Stimmliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Abstimmungstag sämtliche erteilten Bewilligungen zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde in ein besonderes Verzeichnis (Anlage 6) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
22.12.2022
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