§ 21 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2024

5. Abschnitt

Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete

§ 21

Diensthoheit

Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich nicht um im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt - der Landeshauptmann unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse.

08.10.2024

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