5. Abschnitt
Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete
§ 21
Diensthoheit
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich nicht um im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt - der Landeshauptmann unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse.
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)