§ 21
Höhe der Ortstaxe
(1) Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe ist das Entgelt für die Beherbergung abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Ortstaxe beträgt 2,25 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 2 bis zu 4,5 % unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.
(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- 1. 80 % Burgenland Tourismus GmbH,
- 2. 20 % Gemeinde
(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 4 errechneten Abgabenertragsanteile an die Begünstigten zu überweisen.
(6) Den Gemeinden dient der ihnen gebührenden Anteil gemäß Abs. 4 Z 2 zu
- 1. 50 % als Abgeltung für die Einhebung der Ortstaxe.
- 2. 50 % für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die Touristen geschaffene oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls dieser Anteil an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen ist.
(7) Der Anteil für die Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 ist von dieser zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(8) Die Burgenland Tourismus GmbH weist an jeden Tourismusverband jährlich insgesamt 7 % der landesweit vereinnahmten Ortstaxen als Sockelfinanzierung an. Die Anweisung erfolgt spätestens am Monatsletzten eines jeden Quartals und wird mit der Zahlung am 31. März des Folgejahres endabgerechnet.
22.02.2021
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