§ 21
Förderbetrag
(1) Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag je Kindergruppe und aus einem Betrag je Betreuungsstunde je Kind.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Förderbetrag wird um die von der Trägerin vereinnahmten Subventionen, insbesondere für Personalkosten (zB Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice) gekürzt. Dies gilt ebenso für Förderungen des Bundes, Investitionsförderungen des Landes sowie der Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice und Förderungen für die Verpflegung. Nicht berücksichtigt werden Förderungen für begünstigte beeinträchtigte Personen (insbesondere des Bundessozialamtes, des Arbeitsmarktservice und der AUVA).
(3) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Festen kürzen den Förderbetrag nicht.
(4) Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt unter Berücksichtigung des Voranschlages durch monatliche Akontierung. Diese wird vierteljährlich angepasst.
(5) Die monatlichen Beträge werden bis zum 10. des Folgemonats rückwirkend bezahlt. Die jährliche Abrechnung erfolgt nach Einlangen der vollständigen Unterlagen. Nachzahlungen erfolgen nach erfolgter Abrechnung, Überförderungen sind nach Endabrechnung von der Kindertagestätte zu erstatten oder werden vom Land Kärnten mit laufenden Förderungen verrechnet.
(6) Die Förderbeträge für den Sockelbetrag und den Betrag je Betreuungsstunde werden entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes valorisiert. Für 2018 erfolgt eine Valorisierung bis 30. September 2018, ab 2019 werden die Förderbeträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres valorisiert.
20.03.2023
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