§ 21
Erbringung der Leistung
(1) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen nach § 12 sowie auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 und 2.
(2) Leistungen nach § 12 sind ab Antragstellung zu gewähren. Im Monat der Antragstellung gebührt die jeweilige Leistung nach § 12 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 27. Leistungen können höchstens sechs Monate ab Antragstellung oder Kenntnis der sozialen Notlage von Amts wegen (§ 27 Abs. 1) rückwirkend gewährt werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.
(3) Die Auszahlung von Leistungen nach § 12 erfolgt ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro pro Haushaltsgemeinschaft monatlich.
(4) Als Geld- oder Sachleistungen nach § 12 kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.
(5) Dauerleistungen können für längstens zwölf Monate gewährt werden, danach ist das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen. Personen gemäß § 10 Abs. 5 können Leistungen auch einen mehr als zwölfmonatigen Zeitraum zuerkannt werden.
(6) Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(7) Leistungen nach § 12 sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind als Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich ist oder die Sachleistung zweckmäßig erscheint. Die Zweckmäßigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Hilfe suchende Person über einen längeren Zeitraum die Wohnsituation nicht geändert hat und Leistungen nach § 12 voraussichtlich für mehr als zwölf Monate bezieht oder in Fällen des § 11 Abs. 6.
(8) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(9) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
12.06.2023
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