zu Abs. 1: LGBl. Nr. 67/2009, LGBl. Nr. 36/2013, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 36/2013, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022
§ 21
Inbetriebnahme
(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt § 31 Abs. 3.
(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.
(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf maximal drei Jahre beschränken, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Bewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
13.07.2022
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