Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 21
Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
19.10.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2023
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 21
Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
19.10.2023
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