§ 21 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021

§ 21

Zugelassene Stellen

(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.

(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.

(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

05.10.2021

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