§ 21 Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2021

LGBl. Nr. 77/2021

§ 21

Abschlusszeugnis

Das Abschlusszeugnis (Anlage 2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

24.11.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)