LGBl. Nr. 77/2021
§ 21
Abschlusszeugnis
Das Abschlusszeugnis (Anlage 2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
24.11.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2021
LGBl. Nr. 77/2021
§ 21
Abschlusszeugnis
Das Abschlusszeugnis (Anlage 2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
24.11.2021
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