4. Abschnitt
Verfahren
§ 21
Anträge; Zuständigkeit
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Menschen mit Behinderung als gegeben anzunehmen.
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
06.06.2023
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