§ 21 Bgld. BPMG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2024

zur Überschrift: LGBl. Nr. 40/2018 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 59/2024

§ 21

Verarbeitung von Daten

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

  1. 1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und
  2. 2. das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten

(2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.

26.09.2024

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