§ 21 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 21

Parteistellung

(1) In Verfahren nach § 8 kommt die Parteistellung zu:

  1. 1. dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und
  2. 2. Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben.

(2) In Verfahren nach § 9 kommt die Parteistellung zu:

  1. 1. dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und
  2. 2. Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben.

(3) In Verfahren nach § 13 kommt die Parteistellung zu:

  1. 1. dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie
  2. 2. solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a berührt sind.

(4) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung zu:

  1. 1. dem Antragsteller sowie
  2. 2. den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern.

10.01.2022

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