§ 21
Ruhen
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 ruht
- 1. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung,
- 2. für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden und
- 3. bei einem länger als eine Woche dauernden Auslandsaufenthalt; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.
(2) Für den Zeitraum von maximal 90 Tagen sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und ein notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren. Von der zeitlichen Begrenzung von 90 Tagen ist der Personenkreis im Sinne des § 16 ausgenommen.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
23.05.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)