Artikel 5
Organisation
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls:
- 1. Generalversammlung;
- 2. Vorstand;
- 3. Kontrollorgane;
- 4. Schiedsausschuss;
- 5. Geschäftsführung.
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
- 1. institutseigenes Personal,
- 2. personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
- 3. externe Sachverständige
heranziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)