Artikel 5
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 19 lautet:
„Zuständigkeit und Übermittlungspflicht
§ 19.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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