Artikel 5 HOG - Vereinbarung

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2017

Artikel 5

Untergruppen

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

  1. a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
  3. c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.

25.08.2017

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