Artikel 5
Untergruppen
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
- a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
- b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
- c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.
25.08.2017
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