Artikel 5 Vereinbarung Tierschutz im außerlandwirtschaftlichen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2001

Artikel 5

Beitritt des Bundes

Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, dass dieser auch der Vereinbarung beitritt und sich verpflichtet, in seinem Kompetenzbereich, wie etwa im Bereich des Zoohandels oder der Haltung von Versuchstieren, die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen.

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