Artikel 5 Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1995

Artikel 5

Technische Dokumentation

(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:

  1. 1. wie die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß zu betreiben ist;
  2. 2. durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß die Kleinfeuerung dem 3. Abschnitt dieser Vereinbarung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle, Nummer des Prüfzertifikates samt Datum);
  3. 3. Emissionswerte;
  4. 4. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Art. 8 Abs. 3 lit. a)

    falls erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.

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