Art. 5
Allgemeine Stellungnahme
(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.
(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.
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